Aufenthaltsrecht und Arbeitserlaubnis von Ukraine-Flüchtlingen

Aufgrund der derzeitigen Flüchtlingsströme im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine hat der Rat der Europäischen Union mit Beschluss vom 4.3.2022 den vorübergehenden Schutz der Massenzustrom-Richtlinie[1] aktiviert. Die Umsetzung der Richtlinie in Österreich erfolgte am 11.3.2022 durch eine Verordnung der Bundesregierung (sog. Vertriebenen-Verordnung)[2] und wurde in einem Erlass des Bundesministeriums für Arbeit umgesetzt.

 

Aufenthaltsrecht 

Die Vertriebenen-Verordnung sieht für folgende Personengruppen, die aufgrund des bewaffneten Konflikts ab 24.2.2022 vertrieben wurden, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht vor:

  • Ukrainische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine
  • Sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, denen vor dem 24.2.2022 internationaler Schutzstatus nach ukrainischem Recht gewährt wurde
  • Familienangehörige (Ehepartner:in; eingetragene Partner:innen; minderjährige ledige Kinder; enge Verwandte, die in häuslicher Gemeinschaft gelebt und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren)

Zudem haben ukrainische Staatsangehörige, die am 24.2.2022 einen Aufenthaltstitel nach dem österreichischen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inne hatten, nach Ablauf des derzeitigen Aufenthaltstitels ebenfalls ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht, sollte der vorherige Aufenthaltstitel nicht verlängert oder entzogen werden. Auch ukrainischen Staatsangehörigen, die sich auf Basis eines Visums oder visumsfrei in Österreich aufhalten, kommt im Anschluss ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu.

Alle genannten Personengruppen erhalten einen „Ausweis für Vertriebene“. Das vorübergehende Aufenthaltsrecht besteht bis zum 23.3.2023. Die Aufenthaltstitel verlängern sich automatisch um sechs Monate, höchstens jedoch um ein weiteres Jahr, wenn es keinen vorzeitig beendenden EU-Beschluss gibt.

 

Arbeitserlaubnis 

In Ergänzung dazu sieht der Erlass des Bundesministeriums für Arbeit die Arbeitsmarktintegration für Inhaber:innen eines gültigen Ausweises für Vertriebene bedarfsgerechte Förderangebote wie z.B. Deutschkurse, Kompetenzerhebungen und Qualifizierungen sowie die aktive Vermittlung auf offene Stellen vor. Beschäftigungsbewilligungen sind in allen Branchen zu erteilen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen (nach § 4 Abs. 1 AuslBG, wie bspw. kein Entgegenstehen der öffentlichen und gesamtwirtschaftlichen Interessen, gültiges Aufenthaltsrecht, Einhaltung aller Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften etc.) erfüllt sind. Soweit es die Arbeitsmarktlage zulässt, ist von der Arbeitsmarktprüfung/Ersatzkraftstellung abzusehen.

In der Tourismusbranche sowie in der Land- und Forstwirtschaft können Beschäftigungsbewilligungen auch außerhalb der Saisonkontingente erteilt werden. Insofern wird die Erlangung von Beschäftigungsbewilligungen für ukrainische Staatsangehörige wesentlich erleichtert.


[1] Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20.7.2001 über die Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten.

[2] Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung – VertriebenenVO), BGBl. II Nr. 92/2022.

 

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